Das Landesstrafvollzugsgesetz berücksichtigt verstärkt die berechtigten Belange der Opfer von Straftaten (§ 7 StVollzG NRW). Insbesondere können Opfer auf schriftlichen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Auskünfte erhalten (§ 16 JVollzDSG NRW). Opfern steht für Auskünfte und Fragen zu diesem Thema in der Justizvollzugsanstalt Willich II eine Ansprechpartnerin zur Verfügung.