Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung, freie Arbeit (§ 29 Strafvollzugsgesetz NRW)
Schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) dienen insbesondere den Zielen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten sowie der Entwicklung der Persönlichkeit. Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben.
Die Arbeit und die Ausbildung spielen eine große Rolle im Resozialisierungsprozess der Strafgefangenen. Neben einer Vielzahl an Arbeitsplätzen in den Funktionsbereichen der Anstalt (Küche, Kammer) bietet die Justizvollzugsanstalt Willich II für die weiblichen Inhaftierten viele schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen an.
