Die Zuständigkeit der JVA Willlich II betreffend den Vollzugsarten (Zweckbestimmung Teil 3) ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan NRW
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Die Zuständigkeit regelt sich nach dem Vollstreckungsplan des Landes NRW
Die Zuständigkeit der JVA Willlich II betreffend den Vollzugsarten (Zweckbestimmung Teil 3) ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan NRW
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