Die Zuständigkeit der JVA Willlich II betreffend den Vollzugsarten (Zweckbestimmung Teil 3) ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan NRW .
Die Zuständigkeit regelt sich nach dem Vollstreckungsplan des Landes NRW
Die Zuständigkeit der JVA Willlich II betreffend den Vollzugsarten (Zweckbestimmung Teil 3) ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan NRW .